Sonderinformation: Corona

Corona und Veranstaltungen: Was hat der Datenschutz damit zu tun?


Bisher sind wir von dem Thema verschont geblieben. Ok, der eine oder andere Mandant hat uns eine „Selbstverpflichtung“ von Kunden zur Prüfung übergeben, in welchem sich der Mitarbeiter unseres Mandanten dazu bekennt, dass er sich gesund fühlt und in keinem der bekannten Risikogebiete war. Teilweise sind diese Dokumente einfach nur als Belehrung ausgeführt und benötigen keine weitere Angabe von personenbezogenen Daten durch den Betroffenen.

Tenor: „Wenn Sie dies nicht bestätigen können, dürfen Sie vorerst nicht auf unser Betriebsgelände.“

Unsere Empfehlung an die Mandanten in solchen Fällen: Fragt eure Mitarbeiter, ob sie in den Risikogebieten waren und ob sie sich fit fühlen. In der Regel wird dies der Fall sein, denn meist gibt es bereits die unternehmensinterne Anweisung, dass die Mitarbeiter bei kleinsten Anzeichen einer Infektion im Home-Office bleiben sollen.


Heute lag eine andere Anfrage auf dem Tisch. Ein Mandant veranstaltet Events und das zuständige Gesundheitsamt hat einen Erlass herausgegeben, wonach Veranstaltungen mit weniger als 1000 Teilnehmer weiterhin durchgeführt werden dürfen, jedoch nur, sofern bestimmte Auflagen erfüllt werden.

Die Frage war nun: Was bedeutet dieser Erlass aus datenschutzrechtlicher Sicht für das Unternehmen?

Das IfSG (Infektionsschutzgesetz) und der Erlass der Landesregierung NRW (durch das Gesundheitsministerium) zu Großveranstaltungen bringen hier Licht ins Dunkel. Hinzu kommen die Vorschriften, die von den Gesundheitsämtern der Kommunen oder von den Kommunen selbst herausgegeben werden.

Diese Auflagen greifen in die Persönlichkeitsrechte ein, sind jedoch rechtlich zulässig.

Durch §32 IfSG sind die Landesregierungen ermächtigt Gebote und Verbote zu erlassen und dieses Recht auch auf andere Stellen zu übertragen, wenn es notwendig ist, damit Infektionskrankheiten eingedämmt werden können. §§28 – 31 IfSG gibt dann die Möglichkeiten vor, wie eine weitergehende Ansteckung vermieden werden kann. Die Beschränkung von Veranstaltungen bzw. die Begrenzung der Teilnehmerzahlen findet sich dabei direkt in §28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Mögliche Maßnahmen der zuständigen Behörden werden in §16 IfSG geregelt.

Auf dieser Grundlage hat auch die für den Mandanten zuständige Kommune eine Auflage für Veranstaltungen bis 1000 Teilnehmer herausgegeben. Neben dem Verbot von Veranstaltungen mit engem Körperkontakt (Tanzen) und einer Auflistung von Personengruppen, die nicht oder in sehr geringer Zahl an der Veranstaltung teilnehmen dürfen, war folgende Forderung vorgegeben:

Führen einer Liste, die die folgenden Angaben für jeden Anwesenden (auch Personal des Veranstalters) der Veranstaltung enthält:

Name, Anschrift, Telefonnummer

Damit war nun der Kreis geschlossen und der Datenschutz erhält Einzug in das große Corona-Thema, denn immerhin liegt nun die Anforderung einer Datenerhebung vor.

Zugegeben, wir sind uns unsicher, ob die Datenerhebung nun auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) vorzunehmen ist, oder ob nicht eher ein öffentliches Interesse (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) vorliegt. Möglicherweise liegt sogar eine Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO vor, da es um den Schutz von lebenswichtigen Interessen einer anderen natürlichen Person geht!?

Grundsätzlich sind wir hier der Meinung, dass ein Legitimierungsgrund zur Datenerhebung vorliegt!

Wir haben uns im weiteren Verlauf und im Rahmen unseres Formulars für die Einhaltung einer gesetzlichen Vorschrift entschieden. Auf dieser Basis haben wir ein Erfassungsformular für Veranstaltungsteilnehmer entworfen und unserem Mandanten zur Verfügung gestellt.


Auf Grund des allgemeinen Interesses an diesem Thema, haben wir uns entschlossen dieses Formular für alle frei verfügbar zu machen. Da die vorgefundenen Informationen jedoch nicht einheitlich sind, ist dieses Dokument frei von Gewähr. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Ihre Kommune zuständigen Gesundheitsamt auf.

Zusätzlich zu diesem Thema haben wir derzeit vermehrt Anfragen bzgl. des der Arbeit der Mitarbeiter vom „Home-Office“ aus auf dem Tisch. Unter folgendem Link finden Sie einen Vordruck für die Richtlinie „Home-Office“ zur freien Verwendung.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.


Anlagen:

Muster Richtlinie für Home-Office-Anwender
Muster: VVT für die Erhebung von Teilnehmerdaten (Corona)
Muster: Corona – Erfassungsbogen für Teilnehmer


Sinnvolle Links zum Thema:
Corona: Risikogebiete gem. Roland-Koch-Institut
Corona: Informationen des Roland-Koch-Instituts
NRW: Erlass der Landesregierung in Bezug auf Großveranstaltungen
Spiegel: Roland-Koch-Institut erklärt Corona zur Pandemie
Leverkusen: Allgemeinverfügung zu Großveranstaltungen

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Bei Fragen und Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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