Bundesverwaltungsgericht weist Klage der BfDI ab (Virtuelles Datenschutzbüro)

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 04.03.2026 Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rechtsstreit um das Einsichtsrecht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) die Klage als unzulässig abgewiesen (6 A 2.24). Das Urteil erschwert eine datenschutzrechtliche Kontrolle des BND aus Sicht der BfDI erheblich. „Durch die Klage wollte ich erreichen, dass keine praktischen Kontrolllücken entstehen, damit Grundrechte wirksam geschützt werden können. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge kann ich meine unabhängigen Kontrollbefugnisse nicht gerichtlich durchsetzen, ich habe keine ‚wehrfähige Rechtsposition‘ für eine Klage“, sagt die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider. Verweigert der BND der BfDI die Einsichtnahme, steht ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allein die Beanstandung beim Bundeskanzleramt zu. Mit der Beanstandung seien nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse verbunden. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden.  Als Folge des Urteils befürchte ich, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen. Die kontrollierte Stelle kann nunmehr faktisch selbst darüber entscheiden, was mir zur Einsicht gegeben und was damit durch mich kontrolliert wird. Die Gesetzeslage ist absurd und muss korrigiert werden.   Aus meiner Sicht muss es immer…

Quelle: Virtuelles Datenschutzbüro
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