Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 06.03.2026 Private Krankenversicherungen dürfen Diagnosen, die sie aus eingereichten Rechnungen ihrer Versicherten zur Erstattung erhalten, nicht ohne Einwilligung der Versicherten für die Empfehlung von Vorsorgeprogrammen auswerten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung im Revisionsverfahren (Az. 6 C 7.24) vom 6. März 2026. Eine Krankenversicherung hatte die zur Kostenübernahme eingereichten Rechnungen ihrer Versicherten dahingehend analysiert, ihnen passende Vorsorgeprogramme (z. B. zur Vorbeugung von Rückenleiden oder Coaching beim Umgang mit Diabetes oder Asthma) zu empfehlen. Der Entscheidung des BVerwG war eine Verwarnung mit Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) im Jahr 2022 vorausgegangen. Darin ordnete der LfDI einem privaten Krankenversicherer an, künftig Einwilligungen für diese Analyse einzuholen. Das Verwaltungsgericht Mainz sowie das Oberverwaltungsgericht Koblenz folgten zunächst der Argumentation der klagenden Krankenkasse, die sich gegen den Bescheid wandte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, sah in dem Vorgehen der Krankenkasse eine zu weitreichende Verarbeitung von medizinischen Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage. „Es geht hier um die Verarbeitung besonders schützenswerter Gesundheitsdaten nach Art. 9 DS-GVO. Patienten müssen sich hierbei darauf verlassen können, dass diese nicht ohne ihre Einwilligung zu anderen Zwecken verarbeitet…
Quelle: Virtuelles Datenschutzbüro
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