EuGH: Schon erster Auskunftsantrag kann rechtsmissbräuchlich sein Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. C-526/24) hat der EuGH in der Rechtssache „Brillen Rottler“ zu den Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO entschieden. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich eine Person für den Newsletter eines Optikerunternehmens angemeldet und 13 Tage später Auskunft verlangt. Nach Zurückweisung des Antrags durch das Optikerunternehmen „Brillen Rottler“ wegen Missbräuchlichkeit hat der Betroffene eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 EUR für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei, verlangt. Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Betroffenen über die Berechtigung der Anträge befasst ist, hat den EuGH dazu befragt, ob ein erster Antrag eines Betroffenen auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat. Der EuGH urteilte, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann. Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags…
Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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