EuGH-Urteil in Sachen NADA-Austria Die Nationale Anti Doping Agentur Austria (NADA) darf nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiterhin Namen von Sportlerinnen und Sportlern veröffentlichen, die wegen Dopings gesperrt wurden. Die Voraussetzungen dafür definiert der EuGH im Urteil vom 14.07.2026 (Rechtssache C-474/24). Das österreichische Anti-Doping-Gesetz sah bislang vor, dass die Namen der Gesperrten, sowie die Dauer und die Gründe der Sperren im Internet veröffentlicht werden. Für bestimmte Gruppen (Freizeitsportler, schutzwürdige Betroffene und Whisteblower) wurde zuvor eine abstrakte Abwägung vorgenommen. Nach Auffassung des EuGH erfordert die Online-Veröffentlichung eine vorherige individuelle Interessenabwägung; die automatisierte Veröffentlichung ist nicht mehr zulässig. Zudem müssen die betroffenen Sportlerinnen und Sportler die Möglichkeit erhalten, die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung durch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen zu lassen. Die Veröffentlichung müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, besonders mit Blick auf deren Dauer. Zudem entschied der EuGH einmal mehr zu Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Informationen über eine Dopingsperre fallen nach Ansicht des EuGH nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO, solange die Kombination aus dem Namen und weiteren Informationen über die Gesperrten und den konkrete Wirkstoff oder die angewandter Doping-Methode keine Rückschlüsse auf den früheren, gegenwärtigen oder künftigen Gesundheitszustand zulässt. Außerdem bot sich dem…
Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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