Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 06.08.2026 Zur Kommunalwahl am 13. September 2026 landen in vielen Briefkästen persönlich adressierte Postkarten und Briefe von Parteien, Wählergruppen oder Kandidierenden. Dazu erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen regelmäßig Beschwerden und Nachfragen von Bürgerinnen und Bürgern: Wie ist der Absender an meine persönliche Adresse gekommen? Diese Adressen stammen in der Regel aus dem Melderegister der eigenen Kommune. Denn Parteien und Wählergruppen können gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) unter bestimmten Voraussetzungen Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen. „Die Weitergabe ist allerdings nur im Zusammenhang mit den entsprechenden Wahlen und Abstimmungen erlaubt“, so Denis Lehmkemper, LfD Niedersachsen. „Sie ist auf die sechs Monate vor der Wahl begrenzt und auf abgegrenzte, nach Alter zusammengesetzte Gruppen von Wahlberechtigten beschränkt.“ Dabei dürfen Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift weitergegeben werden, nicht aber Daten wie das Geburtsdatum, die Religionszugehörigkeit oder das Geschlecht. Die Empfänger dürfen die Daten ausschließlich für die Wahlwerbung verwenden, also beispielsweise nicht für Mitgliederwerbung oder Spendenaufrufe. Und sie müssen spätestens einen Monat nach der entsprechenden Wahl oder Abstimmun gelöscht werden. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit können sich Betroffene an den LfD Niedersachsen wenden. Widerspruchsmöglichkeit über die Kommunen Bürgerinnen und Bürger können künftigen Übermittlungen ihrer…
Quelle: Virtuelles Datenschutzbüro
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