DatenschutzWoche vom 9. März 2026 (Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche)

BVerwG-Urteil zur Verarbeitung von Diagnosen durch private Krankenversicherer Mit Urteil vom 06.03.2026 (Az. 6 C 7.24) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass private Krankenversicherungen nicht befugt sind, ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten die Diagnosen auf deren zur Erstattung eingereichten Rechnungen zu analysieren. Eine Krankenversicherung hatte Versicherte zu passenden Vorsorgeprogrammen eingeladen. Der Entscheidung des BVerwG war eine Verwarnung mit Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) aus Rheinland-Pfalz im Jahr 2022 vorausgegangen. Das Verwaltungsgericht Mainz sowie das Oberverwaltungsgericht Koblenz folgten zunächst der Argumentation der klagenden Krankenkasse, die sich gegen den Bescheid wandte. Das BVerwG sah zwar die Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs 3 DSGVO und § 22 Abs. 1 Nr. 1 BDSG als erfüllt an, nimmt allerdings eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO an. Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergebe, dass die Interessen der Versicherten das berechtigte Interesse der privaten Krankenkasse überwiegen. Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte – auch im Interesse der Versicherten – liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine hohe Bedeutung. Ausschlaggebend sei jedoch der in Art. 9 DSGVO verankerte erhöhte Schutz sensibler Gesundheitsdaten und der Umstand, dass die…

Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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