Bundesrat nimmt umfassend zum „Digitalen Omnibus“ Stellung In einer umfassenden Stellungnahme hat der Bundesrat zum „Digitalen Omnibus“ der EU-Kommission Position bezogen (Beschluss des Bundesrates vom 27.03.2026, BR-Drs. 34/26). In 50 Randnummern geht der Bundesrat detailliert auf die Regelungsvorschläge der EU-Kommission ein und begrüßt das Reformvorhaben. Der Bundesrat sieht darüber hinaus weiteren Anpassungsbedarf. Ausgewählte Positionen bzw. Standpunkte des Bundesrates:Bei der Änderung der Definition personenbezogener Daten sieht der Bundesrat die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, wenn die Einordnung stärker als bisher von subjektiven Gegebenheiten abhängen soll; gerade auch bei arbeitsteiligen Verarbeitungen könne sich der Entlastungseffekt ins Gegenteil verkehren (Nr. 13).Der Bundesrat erachtet es als überprüfenswert, das Recht auf Auskunft dahingehend zu beschränken, dass dieses gegenüber einem Verantwortlichen nur einmal binnen zwei Jahren kostenfrei geltend gemacht werden kann. Zudem sollte erwogen werden, personenbezogene Daten, welche der Betroffene selbst zur Verfügung gestellt hat, vom Auskunfts- und Kopienanspruch auszunehmen (Nr. 16).In Bezug auf die datenschutzrechtliche Hersteller- und Anbieterverantwortung erachtet der Bundesrat grundlegende DSGVO-Änderungen für notwendig; in einem ersten Schritt sollten zumindest die Artikel 24 und 25 DSGVO auf Auftragsverarbeiter ausgeweitet werden (Nr. 27 und 28).Hinsichtlich Art. 9 DSGVO fordert der Bundesrat in Abs. 2 einen neuen Ausnahmetatbestand zur Vertragsdatenverarbeitung und allgemein die Einschränkung, dass der Schutz besonderer…
Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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