DatenschutzWoche vom 18. Mai 2026 (Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche)

HmbBfDI zur Übertragung der „Russmedia“-Grundsätze auf Social-Media-Plattformen Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat am 12.05.2026 eine vierzehnseitige Bewertung der Praxisfolgen des Russmedia-Urteils des EuGH im Hinblick auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht (Urteil vom 02.12.2025, Az. C-492/23); siehe dazu auch DatenschutzWoche Ausgabe 211). Die Einschätzung berücksichtigt auch die EuGH-Rechtsprechung aus anderen Verfahren mit Bezug zu Plattformen. In der Veröffentlichung werden zunächst die Kernaussagen des Urteils dargestellt, Schlussfolgerungen gezogen und das Urteil in die aktuelle nationale Rechtsprechung des BGH eingeordnet. Anschließend stellt der HmbBfDI fest, dass die „Russmedia“-Grundsätze auch auf Social-Media-Plattformen Anwendung finden. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Betreiber entstehe „insbesondere dann, wenn die Plattformen personenbezogene Inhalte zu Werbezwecken oder aus anderen kommerziellen Interessen nutzen, die über die reine Bereitstellung des Dienstes für die Nutzer hinausgehen“. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn Algorithmen, Rankings oder vergleichbare Mechanismen eingesetzt werden, die auf die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Plattform ausgerichtet sind. Für den Betreiber entsteht dann die Pflicht, risikobasierte Maßnahmen zu ergreifen, die darauf hinwirken, rechtswidrig veröffentlichte personenbezogene Inhalte zu entfernen und deren Veröffentlichung zu verhindern. Daraus folgt nach Ansicht des HmbBfDI aber keine allgemeine Überwachungspflicht für nutzergenerierte Inhalte oder eine generelle Identifizierungspflicht für Nutzende. Ausgehend vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.…

Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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