Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 04.06.2026 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) setzt sich für eine Verbesserung des Verfahrensrechts bei datenschutzrechtlichen Bußgeldern und zugleich für die Vermeidung von Doppelarbeit in der Verwaltung und in der Justiz ein. Die Datenschutzaufsicht sollte im gerichtlichen Bußgeldverfahren dieselben Rechte erhalten wie die Staatsanwaltschaft, nach dem bewährten Vorbild des Kartellrechts. Der Vorschlag würde solche Verfahren effizienter gestalten und damit die Gerichte und Staatsanwaltschaften spürbar entlasten. Hintergrund des Vorschlags ist eine Besonderheit im aktuellen Recht: Sobald gegen einen Bußgeldbescheid der Datenschutzaufsicht Einspruch eingelegt wird und der Fall vor Gericht geht, verliert die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben, obwohl sie es bis zu diesem Zeitpunkt geführt hat. Insbesondere kann sie nicht selbst Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz einlegen. Dies kann nur die unterdessen das Verfahren führende Staatsanwaltschaft. Damit wandert die Aufgabe an ohnehin stark ausgelastete Stellen, die sich in das Datenschutzrecht neu einarbeiten müssen. Anlass für die Forderung sind mehrere gerichtliche Bußgeldverfahren der jüngeren Zeit, in der verhängte Bußgelder erheblich reduziert oder ganz aufgehoben wurden. Denis Lehmkemper, LfD Niedersachsen: „Wir führen Bußgeldverfahren mit großer fachlicher Sorgfalt, verlieren aber genau dann an Einfluss, wenn es vor Gericht geht.“ Sowohl…
Quelle: Virtuelles Datenschutzbüro
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