LfDI Baden-Württemberg: Neue KI-Leitfäden für öffentliche Stellen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Prof. Dr. Tobias Keber hat am 11.06.2026 eine Handreichung zu § 3a LDSG Baden-Württemberg sowie einen Leitfaden für den Einsatz von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen veröffentlicht. § 3a LDSG Baden-Württemberg besagt, dass „die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten […] unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig [ist], wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind.“ Nach Auffassung des LfDI hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung für die grundsätzliche Möglichkeit zur Nutzung von KI in der Verwaltung ausgesprochen und der Verwaltung als weiteres Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Die Regelung sei allerdings keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. In dieser Hinsicht habe § 3a LDSG Baden-Württemberg lediglich deklaratorischen Charakter und knüpfe an bestehende Rechtsgrundlagen an. In seiner Handreichung wird ausgeführt, welche Datenverarbeitungen mithilfe von KI als Betriebsmittel möglich sind. Der Leitfaden „Datenschutz-Leitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg“ gibt eine Orientierung zur datenschutzkonformen Nutzung von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen mit Schwerpunkt auf den öffentlichen Teil. Der Einsatz von KI-Transkriptionssystemen zur Fertigung der Niederschrift in Gemeinderatssitzungen sei unter klaren rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zulässig.…
Quelle: Stiftung Datenschutz – DatenschutzWoche
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