Warnung vor „Pseudo“-Schadensersatzforderung

Bereits am 02.02.2022 haben wir darauf hingewiesen, dass das Landgericht München einen Webseitenbetreiber zur Zahlung eines Schadensersatzes von 100,00 EUR verpflichtet hat, weil dieser für die Einbindung von Google Fonts nicht die notwendige Einwilligung des Betroffenen eingeholt hatte.

Denn bei einer Nutzung der Google Fonts kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zur Darstellung der Webseite notwendig ist. Eine alternative Bereitstellung der Webfonts im eigenen Webspace verhindert die Datenübermittlung der IP-Adresse des Webseitenbesuchers an Google und damit das Risiko eines Schadensersatzanspruches. Der Aufwand dafür, die Fonts im eigenen Webspace bereitzustellen, ist gering und für gute Webentwickler keine große Hürde.


Doch warum erinnern wir heute an unseren Hinweis vom 02.02.2022?

Der geschätzte Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragte Stefan Hansen-Oest weist in seinem Podcast darauf hin, dass derzeit massenhaft Schreiben an Unternehmen in Bezug auf die Nutzung von Google Fonts verschickt werden. Der Absender weist dabei auf das Urteil des Landgericht München hin und bietet im Nachgang um die Überweisung von 100,00 EUR auf das Konto des Absenders.

Nun stellen sich nachfolgende Fragen, denn erst einmal ist die Forderung des Absenders nicht bindend.

1) Die Schreiben gehen scheinbar massenhaft raus, daher könnte der Absender bei einem möglichen Rechtsstreit selbst den Kürzeren ziehen, denn der Absender scheint nicht wirklich betroffen zu sein, sondern es sogar gezielt darauf abgesehen zu haben.

2) Andererseits sind 100,00 EUR nicht viel und günstiger als jeder Rechtstreit. Wirtschaftlich ist es im Zweifel günstiger die Nutzung von Google Fonts zu beenden und die 100,00 EUR zu zahlen.


Bevor es so weit kommt, schützen Sie sich und Ihre Webseiten!

So nervig die Cookie-Banner sind; alles was nicht zwingend notwendig ist, damit die Webseite dargestellt werden kann, benötigt die Einwilligung des Betroffenen. Alternativ zum Cookie-Banner kann bei sichtbaren Elementen auch eine 2-Klick-Lösung genutzt werden.

Daher nochmals unser Aufruf: Überprüfen Sie Ihre Webseiten und sorgen Sie für eine ausreichende Abfrage der Einwilligung in Bezug auf die Nutzung nicht notwendiger Cookies und Drittanbieter-Einbindungen! Bei Fragen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung!


Quellen und Verweise:

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